frühsorge & partner Group - AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Auftragsbedingungen der frühsorge & partner Group Unternehmensberatung gelten für alle Aufträge auf Werkvertragsbasis, soweit sich nicht aus dem Angebot des Auftragnehmers oder aus schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten etwas anderes ergibt. Hiervon etwa abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird.

§2 Gegenstand

Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag bezeichneten Leistungen. Die Auftragsbe­stätigung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. frühsorge & partner Group geht von einer Auftragserteilung aus wenn,

  • eine schriftliche Auftragsbestätigung oder Terminvereinbarung per Post oder per Fax vorliegt;
  • Projektarbeiten mit dem Einbezug von frühsorge & partner Group begonnen werden;
  • eine Offerte vorliegt und frühsorge & partner Group im offenkundigen Einver­ständnis des Klienten mit der Arbeit begonnen hat.


§3 Leistungsumfang
Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse sind durch das Angebot des Auftragnehmers festgelegt, soweit sie nicht in den schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten geregelt sind.
Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

§4 Feststellung der Auftragsbeendigung

Hat der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen erstellt, so teilt er dies dem Auftraggeber schriftlich oder mündlich mit. Der Auftrag gilt als durchgeführt und ist beendet, wenn der Auftrag­nehmer die schriftlich niedergelegten Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber übergeben oder dieser entweder die Übernahme schriftlich bestätigt oder die Ergebnisse verwertet hat, oder wenn der Auftraggeber einer Mitteilung gemäss Absatz 1 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Arbeitstagen mit schriftlicher Begründung widerspricht

§5 Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten AG
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit des Auftragnehmers zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebsphäre, die zur Leistungser­bringung erforderlich sind. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer geforderte Voraussetzungen vorenthält, hat er dem Auftragnehmer entstehende Wartezeiten, die dokumentiert werden, gesondert zu vergüten.

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer gefertigte Berichte, Entwürfe, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese bei dem Auftragnehmer.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Firma frühsorge & partner Group, auch ohne deren besondere Aufforderung, alle für die Erfüllung und Ausführung der Dienstleistung notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Firma frühsorge & partner Group bekannt werden.

Des Weiteren hat der Auftraggeber der Firma frühsorge & partner Group die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen auf deren Wunsch hin, schriftlich zu bestätigen. Diese Vollständigkeitser­klärung unterliegt keinerlei Form von Vorschriften.

§6 Besondere Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von seinen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen. Verletzt einer der Mitarbeiter die Verpflichtung, so erfüllt der Auftragnehmer seine daraus gegenüber dem Auftraggeber erwachsene Ersatz­pflicht dadurch, dass er seine gegen den Mitarbeiter entstehenden Regressansprüche dem AG abtritt.

§7 Loyalitätsverpflichtung

Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern des Vertragspartners, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Ein Verstoss gegen diese Bestimmung führt zu einer Konventionalstrafe von 10.000 SFr.

§8 Schutz des geistigen Eigentums
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Dienstleistungsauftrages der Firma frühsorge & partner Group, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartner erstellten Auswertungen, Berichte, Analysen, Entwürfe, Berechnungen, Planungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äusserungen jeglicher Art der Firma frühsorge & partner Group an Dritte, deren schriftliche Zustimmung.

Eine Haftung der Firma frühsorge & partner Group dem Dritten gegen­über wird damit nicht begründet. Die Verwendung beruflicher Äusserungen der Firma frühsorge & partner Group zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoss berechtigt die Firma frühsorge & partner Group zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge. Der Firma frühsorge & partner Group verbleibt an seinen Leistungen ein Urheberrecht.

Im Hinblick darauf, dass die erstellten Dienstleistungslei­stungen geistiges Eigentum der Firma frühsorge & partner Group sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschliesslich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem Vertrag bezeichneten Umfang. Jeden dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich.

§9 Interpretationshilfe zur Mängelfreiheit
Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber überlassenen Arbeitsunterlagen dienen auch als Information über den jeweiligen Bearbeitungsstand. Führen sie nicht zu einer unverzüglichen und begrün­deten Beanstandung, so gelten die Unterlagen als Interpretationshilfe für eine spätere Beurteilung des Vertragsgegentandes in Hinblick auf seine Mängelfreiheit.

§10 Honoraranspruch
Die Firma frühsorge & partner Group hat als Gegenleistung zur Erbringung ihrer Dienstleistung Anspruch auf Bezahlung eines Honorars durch den Auftraggeber. Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunter­zeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. durch Kündigung), so gehört der Firma frühsorge & partner Group gleichwohl das vereinbarte Honorar.

Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten der Firma frühsorge & partner Group einen wichtigen Grund darstellen, so hat sie nur Anspruch auf den ihrer bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den Auftraggeber ihre bisherigen Leistungen verwertbar sind.

Die Firma frühsorge & partner Group kann die Fertigstellung ihrer Leistungen von der vollen Befriedigung ihrer Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten der Firma frühsorge & partner Group berechtigt, ausser bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihr zustehenden Vergütung.

§11 Honorarhöhe und Kosten
Das Entgelt für die Leistungen des Beraters richtet sich nach den im Angebot vereinbarten Sätzen, soweit in besonderen Fällen nicht Abweichendes bestimmt wird. Das Entgelt ist bei Ablieferung und Abnahme des Werkes fällig. Die Honorarsätze und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z.B. Spesen, Nebenkosten usw.) enthalten keine Umsatzsteuer. Alle Rechnungen sind mit einer Frist von 30 Tagen und ohne Abzug fällig.

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem jeweiligen Schweizerischen National Bank Zinssatz zu zahlen.

§12 Gewährleistung und Haftung
Der Auftragnehmer ist für die Dauer von 30 Tagen nach Ablieferung der Arbeitsunterlagen verpflichtet, von ihm zu vertretende Mängel, die ihm schriftlich nachgewiesen werden, zu beseitigen. Der Auftragnehmer hat einen Mangel dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Auftraggeber gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften / unzureichenden Mitwirkung des Auftraggebers (vgl. §5 dieser Bedingungen) beruht; eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers entfällt ferner, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers die Leistungen oder Teile der Leistungen verändern. Ansprüche des Auftraggebers auf Wandlung, Minderung oder Kostenerstattung bei Ersatzvornahmen bestehen nicht.

Für Schäden, die während der Gewährleistungspflicht von 30 Tagen schriftlich mitgeteilt wurden und die der Auftragnehmer schuldhaft zu vertreten hat, haftet er bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe des Auftragwertes, höchstens jedoch für einen Betrag von 10.000 SFr. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine Haftung für Drittschäden und Folgeschäden.

§13 Verpflichtung zur Verschwiegenheit

Firma frühsorge & partner Group, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.

Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann die Firma frühsorge & partner Group von dieser Schweigepflicht entbinden. Die Firma frühsorge & partner Group darf Berichte, Auswertungen und sonstige schriftliche Äusserungen über die Ereignisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.

Die Schweigepflicht der Firma frühsorge & partner Group, ihrer Mitarbeiter und der bei gezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht. Die Firma frühsorge & partner Group ist befugt, ihre anvertrauten personenbezogenen Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Dienstleistungs­auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

Die Firma frühsorge & partner Group gewährleistet gemäss den Bestim­mungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Der Firma frühsorge & partner Group überlassenes Material (Datenträger, Daten, Unterlagen, Auswertungen, Programme, etc.), sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.

§14 Verzug und höhere Gewalt
Falls der Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug gerät, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die vereinbarten Leistungen bis zum Fristablauf nicht erbracht worden sind. Ein Verzugsschaden kann unbeschadet der Haftung bei Verschulden nicht geltend gemacht werden.

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragsnehmer, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, die dem Auftragsnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.

Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach §5 dieser Bedingungen oder sonst obliegenden Mitwirkung, so ist der Auftraggeber nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Der Auftragnehmer behält den Anspruch auf die Vergütung unter Berücksichtigung der Bestimmungen OR.

Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des AG entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

§15 Vertragsdauer und Kündigung
Die Vertragsdauer bestimmt sich nach der Vereinbarung der Vertragsbeteiligten. Der Vertrag kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende durch Kündigungsschreiben des Auftraggebers vorzeitig beendet werden, wenn betriebliche Gründe des Auftraggebers das erfordern.

§16 Sonstiges
Die Firma frühsorge & partner Group hat neben der angemessenen Honorarforderung, Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Sie kann entsprechende Vorschüsse verlangen und die Auslieferung des Leistungsergebnisses von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen. Auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet die Firma frühsorge & partner Group im Falle leichter Fahrlässigkeit nicht, bei grober Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe ihrer noch offener Forderungen. Bei Daueraufträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer Leistungen verweigert werden. Bei Vereinbarung von Teilleistungen und Teilhonorierung gilt dies sinngemäss.

Eine Beanstandung der Arbeiten der Firma frühsorge & partner Group berechtigt, ausser bei offenkundigen wesentlichen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihr nach Absatz 1 zustehenden Vergütungen. Die Firma frühsorge & partner Group hat auf Verlangen und Kosten des AG alle Unterlagen herauszu­geben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen der Firma frühsorge & partner Group und ihrem AG und für die Schriftstücke, die dieser in Urschrift besitzt. Die Firma frühsorge & partner Group kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen oder zurückbehalten.

Die Firma frühsorge & partner Group bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihr übergebenen und die von ihr selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel nach den Vorschriften des Handelsrecht über die gesetzlichen Aufbewahrungspflicht auf.

§17 Schlussbestimmungen

Sind oder werden die AGB teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen dem Vertragsziel am nächsten kommt.

§18 Anzuwendendes Recht / Erfüllungsort
Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur das Schweizerische Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der Firma frühsorge & partner Group. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensstandort der Firma frühsorge & partner Group zuständig.

Version vom: 01.02.2010

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